Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten für alle laufenden und künftigen Verträge zwischen Kunden oder Lieferanten und uns, unabhängig davon, ob im Einzelfall auf sie Bezug genommen wird.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Lieferanten haben keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn der Partner bei Bestellung oder im Schriftverkehr darauf Bezug nimmt. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners wird hiermit widersprochen.
  3. Unsere Angebote in Prospekten und Preislisten sind stets freibleibend und unverbindlich (Invitatio ad offerendum). Der Kunde ist an seine Bestellungen drei Wochen ab deren Eingang bei uns gebunden. Der Vertrag zwischen dem Kunden und uns kommt zustande, wenn wir innerhalb dieser Frist dem Kunden eine Auftragsbestätigung übersandt oder die bestellte Ware geliefert haben. (Sollte der Kunde innerhalb von drei Wochen nach Zugang seiner Bestellung keine Mitteilung von uns erhalten, so gilt seine Bestellung ebenfalls als angenommen.)
  4. Für den Umfang und die Ausführung der Bestellung gelten ausschließlich die Bestimmungen der Auftragsbestätigung, sofern eine solche an den Kunden verschickt wird. Nebenabreden unserer nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden

Ist ein Auftrag angenommen und tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder wird diese erst nach Vertragsschluss bekannt, so sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Kunde hierzu nicht bereit, so sind wir berechtigt, von allen mit dem Kunden bestehenden Lieferverträgen zurückzutreten. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen sowie die Herausgabe auf Kosten des Kunden sofort verlangen.

III. Preise

  1. Maßgebend für die Verkaufspreise unserer Produkte ist unsere Preisliste, gegebenenfalls abzüglich der mit dem Kunden individuell vereinbarten Konditionen. Falls nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Mehrwertsteuer, ohne Montage, ohne Versicherung und ohne sonstige Nebenkosten ab unserem Auslieferungslager.
  2. Die unsererseits angeführten Preise sind unter Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss geltenden Löhne und Materialkosten berechnet. Sofern die Lieferung der Ware nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll, können wir bei von uns nicht zu vertretenden Kostenerhöhungen die Preise entsprechend erhöhen.
  3. Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden von uns im Zusammenhang mit abgeschlossenen Lieferverträgen nicht übertragen oder zur Benutzung übertragen.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit werden dem Partner ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten (bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten) über der jeweiligen Sekundärmarktrendite berechnet.
  3. Ist der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so können wir Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten (bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten) über der jeweiligen Sekundärmarktrendite berechnen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bis zur Zahlung die Erfüllung aller weiteren Lieferverträge zu verweigern. Nach fruchtlosem Verstreichen einer von uns (nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung) gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Der Partner ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gegen uns handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes des Partners, soweit ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, ist hiervon nicht betroffen. Der Kunde ist verpflichtet, gegen unsere offenen Forderungen mit seinen eigenen Lieferforderungen aus den mit uns beziehenden Geschäftsverbindungen auf unseren Wunsch hin aufzurechnen.
  5. Wechsel werden nur dann angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Diskont-und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Eine Hereinnahme der Wechsel erfolgt nur, wenn sie von unseren Banken diskontiert werden. Die Hereinnahme von Wechseln erfolgt nur zahlungshalber.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
  2. Der Kunde darf im ordentlichen Geschäftsgang die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbinden oder vermischen oder die Vorbehaltsware verarbeiten oder umbilden. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt, verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir gemäß §415 ABGB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Gegenstand gilt als Vorbehaltsware.
    Sofern das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung erlischt, übertragen wir dem Kunden bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache, jedoch aufschiebend bedingt, wie in Ziff. V. 1 geregelt. Sofern wir durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, überträgt der Kunde bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache auf uns, jedoch auflösend bedingt entsprechend Ziff. V. 1.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert des Weiterberäußerten Gegenstandes entspricht, aus dieser Weiterveräußerung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der an uns abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor der übrigen Forderung. Sofern der Kunde mit seinem Abnehmer ein Kontokorrent-Verhältnis hat, wird der Kontokorrentsaldo bereits jetzt abgetreten. Die Abtretungen erfolgen unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen Gegenständen veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung oder zusammen mit anderen Gegenständen, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so wird die Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer bereits jetzt anteilig im Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Weiterveräußerung an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Der an uns abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor der übrigen Forderung.
  4. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung bemächtigt. Bis zur Höhe unserer zu sichernden Forderung ist der Kunde nicht berechtigt, über die einzuziehenden Forderungen zu verfügen. Insbesondere sie abzutreten. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder sonstigen Insolvenzverfahren stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Macht der Kunde von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe unserer zu sichernden Forderung zu. Der Kunde ist auf unser Verlangen jederzeit verpflichtet, uns die Drittschuldner der betreffenden Forderung anzugeben, sie von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, den Eigentumsvorbehalt offen zu legen und uns die zur Einziehung der Forderungen notwendigen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen.
  5. Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 10% übersteigt.
  6. Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bist feststeht, dass wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Kunden eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde verwahrt die indossierten Wechsel für sie.
  7. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen Gegenständen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu verwahren und gegen die üblichen Risiken zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändungen unserer Sicherheiten oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich unserer Sicherheiten erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen.
    Bei Pfändungen, ist zugleich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine Eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der sich ergibt, dass unser Eigentumsvorbehalt unterliegt, sind Forderungen gepfändet, so ist ein Eides statt zu versichern, dass es sich um Forderungen handelt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstanden sind, und dass diese Forderungen an uns abgetreten sind. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen zu erteilen. Die durch die Geltendmachung unserer Rechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für die gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit einer Klage und insoweit entstehenden Schäden.

VI. Lieferfristen

  1. Die von uns angegebenen ca. 6-8 Wochen Lieferzeit sind unverbindlich. Ebenso sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine unverbindlich.
  2. Lieferfristen beginnen nicht vor endgültiger Klärung der technischen Einzelheiten bezüglich der bestellten Produkte zu laufen.
  3. Durch die Angabe von Lieferfristen oder Lieferterminen kommt kein Fixgeschäft zustande.
  4. Werden die von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine um 14 Tage überschritten, so ist der Kunde nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Unter Berücksichtigung des normalen Geschäftsgangs und der Produktionsmöglichkeiten ist eine Frist von 14 Tagen angemessen.
  5. Angegebene Liefertermine verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn durch unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Hindernisse, wie z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Mangel-oder Lieferverzögerungen von wesentlichem Vormaterial. Krieg oder höhere Gewalt bei uns oder unseren Zulieferern die Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen für uns unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In diesen Fällen sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Auch in diesen Fällen findet Ziff. VIII Anwendung. Wir verpflichten uns den Kunden über das Eintreten eines der vorgenannten Ereignisse zu informieren. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Zinszahlung.

VII. Versand

  1. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels bestimmter Weisungen erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr für die billigste Versandart. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag und auf Rechnung des Kunden.
    Die Lieferung ist durch uns bewirkt mit Übergabe der Waren an Bahn, Post, Spediteur, Frachtführer oder den sonst für den Versand bestimmten Transporteur. Das gleiche gilt wenn die Ware dem Kunden von uns als versandbereit avisiert ist, aber wegen Streik, Aussperrung, Transportsperre oder höhere Gewalt nicht expediert werden kann. In diesem Fall lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden in unserem Werk oder bei einem Dritten ein.
  2. Im Falle von Transportschäden hat der Kunde die zur Feststellung des Schadens und zur Anerkennung der etwaigen Ersatzpflicht durch das Transportunternehmen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
  3. Wir sind zu Teillieferungen sowie zur Stellung von Teilrechnungen berechtigt.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, an der Lieferadresse eine geeignete Fläche zum Abladen der gelieferten Ware zur Verfügung zu stellen, geeignete Zufahrtsmöglichkeiten für den Liefer-LKW zu schaffen und für eine gefahrlose Abladung mit LKW-Kran oder Hebebühne zu sorgen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass zur Entgegennahme der Lieferung befugte Personen bei der Anlieferung anwesend sind.
    Sollte mangels einer dieser Vereinbarung entsprechenden Ablademöglichkeiten oder wegen des Umstandes, dass kein für die Annahme Vertretungsbefugter bei der Lieferung anwesend ist, eine erneute Zustellung erforderlich sein, so hat der Kunde die durch erneute Zustellungen anfallenden Kosten (entsprechend der jeweils gültigen TOPIC-Preisliste) zu tragen.
  5. Bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Kunden sind wir berechtigt nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ohne konkreten Schadensnachweis sind wir berechtigt, 30% des Listenpreises der nicht angenommenen Ware zu verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren, niedrigeren bzw. keinen Schaden steht uns bzw. dem Kunden frei.

VIII. Teilverzug, Teilunmöglichkeit

Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Kommen wir mit der Lieferung teilweise in Verzug oder wird uns die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen teilweise unmöglich, so kann der Kunde bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten oder/und insoweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Nur wenn die teilweise Erfüllung für ihn nicht von Interesse ist, kann der Kunde vom ganzen Vertrag zurücktreten oder/und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangen.

IX. Gewährleistung

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang und vor Einbau und Montage der Ware, schriftlich anzuzeigen. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches handelt, sind verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde sowohl beim offensichtlichen als auch beim verdeckten Mangel die zuvor festgeschriebene schriftliche Anzeige, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Durch TOPIC gemäß TOPIC Garantiefibel auf einzelne Teile gewährte Garantien bleiben hiervon unberührt.
  2. Bei fristgerecht gerügten und begründeten Mängeln leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Übergebers zum Beweis der Mangelfreiheitgemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen, für das Vorliegen eines Mangels sowie dessen Vorliegen schon zum Zeitpunkt der Lieferung ist der Kunde beweispflichtig.
  3. Der Kunde ist für die Richtigkeit von ihm angegebener Maße und Eigenschaften ebenso wie für die technisch einwandfreie Lösung von ihm beigebrachter Pläne und Zeichnungen selbst verantwortlich.
    Gewährleistungsansprüche bezüglich Mängel an Werken, die in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung oder Änderung einer Sache bestehen, verjähren innerhalb einer Frist von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt hierbei mit Abnahme des Gewerks.

X. Haftung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, haften wir für uns und unsere Erfüllungshilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit ist auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes sowie auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, mittelbaren und indirekten Schäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften wir uneingeschränkt auch für Schäden, die aufgrund von fahrlässiger Pflichtverletzungen durch uns selbst oder aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
  2. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Regressansprüche des Vertragspartners wegen dessen erfolgter Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Schadenersatz im Zusammenhang mit den Produkten des Verkäufers. Insbesondere sind Regressansprüche nach § 933b ABGB ausgeschlossen. Insoweit dieser Regressausschluss im Einzelfall unwirksam sein sollte, gilt dessen ungeachtet, dass Regressansprüche nur bei vorheriger Einhaltung der Rügepflicht nach diesen AGB erhoben werden können. Eine allfällige Regresshaftung des Verkäufers erlischt spätestens nach Ablauf von 3 (drei) Jahren ab Leistungserbringung.
  3. Die Haftung des Übergebers gemäß § 933a ABGB wird -ausgenommen in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung -einvernehmlich ausgeschlossen.
  4. Dieser Ausschluss und diese Beschränkung unserer Haftung gelten nicht bei schuldhaften Verstoß durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nicht für solche Mängelfolgeschäden die nicht von der Zusicherung umfasst sind.

XI. Änderungen, Umtausch, Storno

Änderungen, Umtausch und Storno werden nach Aufwand berechnet (laut Hinweis auf unserer schriftlichen Auftragsbestätigung). Für eine Stornierung der bestellten und bereits fertig produzierten oder gelieferten Ware ist der Kunde jedenfalls verpflichtet, eine Gebühr in Höhe von 30% des Listenpreises zu bezahlen.
Dem Kunden wird ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

XII. Weitergabe von Informationsunterlagen u. a.

Der Kunde verpflichtet sich, entsprechend dem von uns erstellten Informationsmaterial gegenüber den von ihm belieferten Endverbrauchern auf Montagerichtlinien hinzuweisen, die übermittelte Garantie- & Wartungsfibel in der jeweils gültigen Fassung auszuhändigen und auf die Einhaltung der darin enthaltenen Wartungs- & Pflegerichtlinien ausdrücklich hinzuweisen. Weiters ist auch die zur Verfügung gestellte Wartungsbox in der mitgelieferten Fassung zu übergeben. Für den Fall, dass diese Verpflichtungen vom Kunden nicht eingehalten werden, hat der Kunde uns von etwaigen daraus resultierenden Ersatzansprüchen schadlos zu halten.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Leistungs-u. Erfüllungsort für uns und den Kunden ist 4152 Sarleinsbach, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlichen rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlich Erfüllungsort für alle Liefer-und Zahlungsverpflichtungen A-4152 Sarleinsbach. Für alle vertraglichen oder außervertraglichen Streitigkeiten ist 4150 Rohrbach der örtlich und international ausschließliche Gerichtsstand. Jede andere wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit ist ausgeschlossen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.

XIV. Anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

  1. Es findet österreichisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts und des österreichischen Internationalen Privatrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2.  Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen sowie den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstige Zusätze bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.